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30. November 2014

10. Was wird von dem Genossenschaftsverband geprüft, damit sie die Genehmigung für die Umwandlung von PROKON in eine Genossenschaft erteilen?


Der Genossenschaftsverband erteilt keine Genehmigung zur Umwandlung. Er hat 
eine „Gründungsprüfung“ zu machen, bei der zum einen der rechtliche Rahmen (Satzung usw.) und zum anderen die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft (Geschäftsmodell, Erwartungen, Bilanz usw.) geprüft wird. Im Zuge der Umwandlung von GR in Eigenkapital wird der Wert des einzelnen GR geprüft.
Hintergrund:
Beteiligt man sich an einem Unternehmen – zum Beispiel an einer Genossenschaft - zeichnet man Kapital – hier in Form von Genossenschaftsanteilen für die Mitglieder. Diese Beteiligung muss eingebracht (also bezahlt) werden.
Bei einem DES (= Debt Equity Swap) erfolgt diese Einbringung nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung des Genussrechts (GR), was keine Bareinlage (Geld) sondern eine Sacheinlage (Forderung) darstellt.
Da aber ein Geldbetrag zur Einbringung aufgerufen ist, muss im Rahmen der Umwandlung der Wert der eingebrachten Sache (GR) geprüft und festgelegt werden. Hier ist es früher häufig zu Nachzahlungen gekommen, was nach Einführung des ESUG im Rahmen der Insolvenz ausgeschlossen ist.
Zusammenfassend gesagt, wird der Verband die Zukunftsfähigkeit der sanierten PROKON 2.0 eG prüfen. Das bedeutet, dass die Prüfer alle Wertansätze des Anlagevermögens, die Rentabilität der verbleibenden Geschäftsfelder, die Satzung, die Unternehmensfinanzierung und die langfristige Stellung im Markt unter die Lupe nehmen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Höhe des Eigenkapitals gerichtet sein. Damit kommt wieder den GRI und deren Bereitschaft zum unternehmerischen Engagement als Genossenschaftsmitglieder eine besondere Bedeutung zu.
 
Hinweis:
  • DES (= Debt Equity Swap)
Der Begriff Debt Equity Swap oder Gläubigerbeteiligung bezeichnet eine Transaktion, bei der eine Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldnerunternehmen zugunsten einer entsprechenden Beteiligung an diesem erlischt, bezogen auf Prokon: GR werden in Eigenkapital umgewandelt
  • ESUG (= Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)
Es ist eine Reform des deutschen Insolvenzrechts, die in 2012 in Kraft getreten ist und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen in der Krise verbessern soll.
Neben anderen Punkten wird durch die Ergänzungen aus dem ESUG der DES als Sanierungsinstrument interessant. 

Wie beschrieben wird beim DES die Einbringung der Forderung als Sacheinlage gesehen. Über den Wert einer Sache gibt es sicherlich häufig unterschiedliche Auffassung. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass sich ein Gläubiger, der seine Forderung in EK gewandelt hat einer Nachschusspflicht ausgesetzt sah.
Kapitalerhöhungen funktionieren üblicherweise (vereinfacht) so, 
die Gesellschaft beschließt, das Kapital um X € zu erhöhen
in diesem Fall (DES) ist der Gläubiger bereit, sich an der Kapitalerhöhung mit einem Betrag von Y zu beteiligen, d.h., er muss Y an das Unternehmen leisten. Anders gesehen, das Unternehmen hat einen Anspruch gegen den Gläubiger.
der will aber kein Geld sondern seine Forderung zur Bezahlung seiner Verpflichtung aus der Kapitalerhöhung einbringen (Sacheinlage statt Bareinlage)
Frage ist nun, ob seine Sache (seine Forderung gegen das Unternehmen) soviel Wert ist, wie der Anspruch des Unternehmens gegen den Gläubiger (aus der Kapitalerhöhung).
Wenn nicht, hat der Gläubiger eine Nachschusspflicht
Durch das ESUG ist diese Nachschusspflicht bei einem DES im Rahmen einer Insolvenz aufgehoben. D.h. die mögliche Angst eines Gläubige, dass er nachschießen muss, ist nicht mehr begründet. Dadurch gewinnt des Instrument des DES im Rahmen von Sanierungen an Bedeutung.
Dies ist eine (vereinfachte) Darstellung der wesentlichen Eckpunkte, die für uns GRI Relevanz haben.
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