Freunde von Prokon e.V. Freunde von Prokon e.V.

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18. Februar 2014

Süddeutsche Zeitung


Herr Dr. Fischer schreibt einen empörten Leserbrief an die SZ und möchte klären lassen, ob nicht der Tatbestand einer strafbewehrten kreditgefährdenden Verleumdung vorliegt?

Betr.: Harald Freiberger, Der Sound der Versuchung. In SZ Nr. 38 vom 15./16. 02. 2014

Was die Berichterstattung und Kommentierung des „Falles Prokon“ angeht, bewegt sich die SZ mittlerweile auf BILD-Zeitungsniveau: Zu wiederholtem Male werden Gerüchte und Vermutungen verbreitet, die längst widerlegt sind. Pressekonferenzen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters werden ebenso unterschlagen wie Gerichtsurteile oder Verlautbarungen der BaFin. Der Autor des Artikels ist entweder uninformiert, inkompetent oder böswillig – alles Todsünden für einen Journalisten. Geradezu infam ist auch der Versuch, die Investoren und Freunde von Prokon als naive Spinner hinzustellen. Auch das ist Journalismus im BILD-Stil! Bitte, nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Freunde von Prokon e.V. kompetente Anwälte und Wirtschaftsfachleute in seinen Reihen hat, die u.a. damit beschäftigt sind, mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter und der Geschäftsführung von Prokon kritisch-konstruktiv nachhaltige Konzepte für die Weiterführung der Unternehmensgruppe zu erarbeiten.

Dabei könnte auch die Frage aktuell werden, ob von Investoren zusätzliches Kapital benötigt wird (das Meinungsbild ergibt zur Zeit, dass zahlreiche GRI bereit sein könnten, sich weiterhin zu engagieren.) In diesem Zusammenhang kann der von mir kritisierte Artikel eine verheerende Wirkung erzielen.

Die Frage drängt sich auf, aus welchen Motiven heraus die SZ eine mediale Kampagne anführt, die alternative Finanzierungskonzepte zu den bankenüblichen (etwa in Form einer GmbH& Co.KG) mit allen – auch unlauteren – Mitteln diffamiert.

In der seriösen Wochenzeitung „DIE ZEIT“ wurden die von der SZ gebetsmühlenartig immer wieder vorgebrachten Argumente gegen Prokon bereits vor Wochen ausführlich „zerpflückt“, eine Lektüre, die sich Herr Freiberger doch einmal zu Gemüte führen sollte.

Andererseits sollte aber auch einmal geprüft werden, ob hier nicht ein Fall von vorsätzlicher Verleumdung im Sinne des § 187 StGB vorliegt
(„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“)

Der Straftatbestand der kreditgefährdenden Verleumdung ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird zu Recht verfolgt, weil er Existenzen gefährden oder gar zerstören kann. Die jüngsten Auseinanderset­zungen im Zusammenhang mit dem Suhrkamp-Verlag und der Kirch-Gruppe gegen die Deutsche Bank haben gezeigt, dass auch die Gerichte dies so sehen!

Dr. rer.pol. Wolfgang Fischer
München

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