Freunde von Prokon e.V. Freunde von Prokon e.V.

Vereinsziele

07. Mai 2018

Rechtsauskunft zur Beziehung des Vereins zur Prokon-Genossenschaft


Einstimmig beschlossen vom Gesamtvorstand des Vereins am 15.4.2018

Der Gesamtvorstand bekräftigt, dass er sich in der Beziehung zur Prokon eG für die Ziele des Vereins gemäß Satzung § 2 Abs. 3 einsetzt, in denen es heißt:

b) stetige Kooperation und Kommunikation mit PROKON.

c) Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber PROKON.

d) Information der Mitglieder über die wirtschaftliche Entwicklung von PROKON.

e) Entsendung von Vereinsmitgliedern in Beiräte oder Aufsichtsräte von PROKON (gemeint ist hier die Benennung und/oder Unterstützung von Kandidaten aus den Reihen der FvP für diese Gremien).

In zwei voneinander unabhängigen Rechtsgutachten werden übereinstimmend mit der Rechtsauffassung der Beziehung des Vereins zur Prokon eG die an sie gestellten Fragen bejaht:

1. Ist der Verein, der selbst auch Mitglied der Prokon eG ist, berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Prokon eG in Form eines Diskussions- und Vorschlagsforum zu vertreten?
uneingeschränkt ja

2. Ist der Verein berechtigt, seine Mitglieder zu Fragen der wirtschaftlichen Entwicklung der Prokon eG zu informieren?
uneingeschränkt ja

3. Ist der Verein berechtigt, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Prokon eG Handlungsvorschläge zu machen?
uneingeschränkt ja

4. Ist der Verein berechtigt, Kandidaten für den Aufsichtsrat zur Wahl in der Generalversammlung bei Prokon vorzuschlagen und für sie zu werben?
Können Mitglieder des Vereinsvorstands zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sein?
uneingeschränkt ja

Feststellungen:

Zu 1. Der Verein ist berechtigt und von seiner Satzung her verpflichtet ist, sich als Interessensvertretung auf die Generalversammlung der Prokon eG vorzubereiten, selbstverständlich wohl wissend, dass eine formale Bündelung der Stimmen in der Generalversammlung nicht möglich ist.

Zu 2. Der Verein ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, seine Mitglieder zu Fragen der wirtschaftlichen Entwicklung zu informieren.

Zu 3. Die Mitglieder der Genossenschaft, und damit auch der Verein haben als Mitglied der Genossenschaft das Recht, sich mit positiven wie auch mit kritischen Beurteilungen zum Management unter Berücksichtigung der mitgliedschaftlichen Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft äußern können, um die Interessensvertretung zu praktizieren. Die freie Meinungsäußerung der Mitglieder zur Geschäftsführung ist keine Einmischung in das operative Geschäft, sondern im Gegenteil, es dient der Unterstützung zur Förderung einer lebendigen Genossenschaft. Wir gehen davon aus, dass eine offene Mitgliederdiskussion von der Geschäftsführung ausdrücklich begrüßt wird in ihrer Verantwortung, das Vertrauen der Mitglieder zu erhalten und dort wo es gestört sein könnte, wieder zu erwerben.

Zu 4. Die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand des Vereins ist keinerlei Ausschlussgrund für eine Wahl zum Aufsichtsrat der Prokon eG ist. Wir halten dies im Gegenteil für wünschenswert, da eine enge Verzahnung des im Verein organisierten Teils der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Förderung der Genossenschaft dient.

Diese Klarstellung durch zwei unabhängig voneinander erstellte Rechtsgutachten entkräftet und widerlegt die von verschiedenen Seiten vertretene Rechtsauffassung, die die Satzung des Vereins in diesen Fragen für rechtswidrig hält. Die Diskussion zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft ist keine unzulässige Einmischung in das operative Geschäft, wie manchen behaupten.

Der Gesamtvorstand wird satzungsgemäß die Belange der Mitglieder vertreten, die identisch sind mit den Belangen der Genossenschaft, da wir die Mitglieder die Genossenschaft sind.

Die dazu notwendigen Diskussionen und Abstimmungen werden intern, sachlich und zweckbestimmt geführt, nicht in der Öffentlichkeit. Sie dienen dem einzigen Ziel, die Werthaltigkeit unserer Genossenschaft im Interesse der Mitglieder und der Energiewende zu erhalten und zu fördern.

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