Die Freunde von Prokon e.V.
„Beitragsordnung“
- 1 Ermächtigungsgrundlage
Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in §7 der Vereinssatzung in der Fassung vom 27.03.2023. - 2 Beitragspflicht
Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ausnahmen hiervon bedürfen gemäß §7 Abs. 4) der Genehmigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich mittels Lastschriftverfahren einzuziehen.
Für Mitglieder, die den Beitrag bisher überweisen, besteht Bestandsschutz.
Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.
- 3 Fälligkeit des Beitrags
Der Mitgliedsbeitrag ist lt. Satzung am 31. März eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an. Dies gilt auch für Selbstzahler.
Bei Neuaufnahmen wird der Beitrag spätestens einen Monat nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft eingezogen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
- 4 Höhe des Beitrags
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und kann für das bei Beschlussfassung laufende Geschäftsjahr rückwirkend festgesetzt werden. Bis zur Änderung gilt die Tabelle “Mitgliedsbeiträge 2016” lt. Anlage.
Die Mitglieder haben die Beiträge entsprechend der Anlage zu zahlen. Ein höherer Beitrag ist auf freiwilliger Basis möglich und wird bis auf Widerruf beibehalten.
- 5 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebühren werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Ausnahmen hiervon sind vom Vorstand zu genehmigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung und fällt unter den Bestandsschutz gem § 2 , ist der Verein berechtigt, sofern die Zahlung nicht erfolgt ist, den erhöhten Verwaltungsaufwand jährlich pauschal mit 20,00 Euro in Rechnung zu stellen.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Kosten, wie z.B. Bankgebühren oder Adressnachforschung, vom Mitglied zu erstatten.
- 6 Beitragsrückstand
(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5,00 Euro je Mahnung.
(2) Bei weiter bestehendem Beitragsrückstand trotz Mahnung kann der Verein die Zahlung mittels Inkassoauftrag oder Mahnbescheid einfordern. Die entstehenden Verfahrenskosten trägt das Mitglied.
- 7 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen, ermäßigen oder stunden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zur Zahlung verpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
Ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht oder auf Ermäßigung des Beitrages muss jedes Jahr neu gestellt werden.
- 8 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
- 9 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3) der Satzung. Für die Umlage gelten die Regelungen dieser Beitragsordnung.
- 10 Änderungen
Änderungen, die die Höhe des Beitrags (§ 4) betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
- 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.05.MM.2024 in Kraft.
Dortmund, Datum
Für den Vorstand
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Anlage: Mitgliedsbeiträge 2024