Freunde von Prokon e.V. Freunde von Prokon e.V.

ältere Beiträge

30. November 2014

Fragen und Antworten


1. Wie ist der Zeitplan bis zum Einreichen des Insolvenzplans beim Gericht, bis zur nächsten Gläubigerversammlung und bis zum Ende der Insolvenz?

 

bis

07.12.2014

Umfrage von Dr. Penzlin an alle GR-Gläubiger, wer bereit ist, sein investiertes Geld als Eigenkapital (= Geschäftsanteile an einer Genossenschaft) im Unternehmen PROKON 2.0 zu belassen. Das Ergebnis ist unverbindlich und dient zunächst als Orientierungshilfe für die Erstellung des Insolvenzplanes. Aber für die weitere Planung ist diese Umfrage entscheidend. siehe Frage 7

 

 

 

Das Ergebnis der Vorprüfung eines Genossenschaftsverbandes zu der Zukunftsfähigkeit von PROKON 2.0 wird erwartet.

 

 

Der prüfende Genossenschaftsverband gibt das Ergebnis seiner Gründungsprüfung, d.h. seine Beurteilung über die Zukunftsfähigkeit von PROKON 2.0 eG ab.  Von diesem Ergebnis hängt wesentlich ab, ob PROKON 2.0 eine Genossenschaft werden kann.

 

 

 

Alle GR-Gläubiger werden erneut von Dr. Penzlin angeschrieben, um nunmehr den Umfang der Bereitschaft zum Engagement in Eigenkapital durch verbindliche Zustimmung der GRI festzustellen. Eine Zustimmung ist für jeden natürlich freiwillig.

 

 

Ausarbeitung des endgültigen Insolvenzplanes durch die Insolvenzverwaltung.

 

 

Einreichung des Insolvenzplanes beim Insolvenzgericht in Itzehoe

Hinweis:

Hier gibt es lediglich eine Vorprüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht, §§ 231 ff. InsO. Das Insolvenzgericht prüft Folgendes: 

  • Planinitiativrecht, § 218 InsO 
  • Gliederung und Inhalt des Plans, §§ 219 ff. InsO

Bei Zurückweisung: Sofortige Beschwerde des Vorlegenden möglich,       

§ 231 Abs. 3 InsO.

Bei Nichtzurückweisung: Stellungnahme des Gläubigerausschusses

und des Schuldners bzw. Insolvenzverwalters gem. § 232 Abs. 2 InsO. Die

Frist für die Stellungnahme soll 2 Wochen nicht überschreiten,

§ 232 Abs. 3 InsO. Ggf. Aussetzung von Verwertung und Verteilung

gem. § 233 InsO (Ziel: Sicherung der Planungsgrundlagen bis zur

Entscheidung über dessen Annahme) auf Antrag von Schuldner oder

Insolvenzverwalter.

 

 

2. Gläubigerversammlung in Hamburg; an diesem Termin wird über den vorgelegten Insolvenzplan abgestimmt.

 

 

Gründung der Genossenschaft und Bestellung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat.

Hinweis:

Die Gründung wird bereits vorher, nämlich durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Umsetzung des Insolvenzplanes, vorgenommen. Deshalb ist es wichtig, dass die GRI bereits im Vorhinein - wenn sicher ist, dass sie sich mehrheitlich für das GRI-Modell entscheiden werden - ihre Vorstellungen zur Satzung und Stellenbesetzung mit dem IV verabreden.

 

 

Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigten Insolvenzplanes mit GRI-Modell wird PROKON 2.0 eG im Genossenschaftsregister eingetragen.

Voraussetzungen sind neben dem positiven Beschluss der Gläubiger in der Gläubigerversammlung ein positives Gutachten des Genossenschaftsverbandes und noch weitere Formalien, die vom Insolvenzverwalter initiiert bzw. erledigt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt das Gericht die Genossenschaft ein. Dann wird das Handelsregister über die Eintragung informiert. Dieses löscht die GmbH unter Verweis auf die Eintragung im Genossenschaftsregister. Mit dieser letzten Eintragung ist der Formwechsel abgeschlossen und aus der GmbH ist eine Genossenschaft geworden.

 

 

Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

 

 

PROKON 2.0 eG nimmt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit neuer Rechtsform, neuen Eigentümern und neuem Management als unabhängiges Unternehmen die Teilnahme am Wirtschaftsleben auf.

 

 

2. Wann ist mit dem ersten Geld aus der Barkomponente zu rechnen und in welcher Höhe?
Die Barkomponente, die im GRI-Modell für die GRI vorgesehen ist, die zumindest über einen Teil ihrer GR verfügen müssen, wird voraussichtlich in mehreren Tranchen ausgezahlt werden. Die Zahlungstermine hängen davon ab, ob und wann die sogenannten „Nicht-Kerngeschäftsfelder“ verkauft werden können und wann die Kaufpreise fließen. – Der Insolvenzverwalter ist aber guter Hoffnung, dass bereits in 2015 die ersten Teilzahlungen erfolgen können.
Hinweis:
Für Kleinbeträge, bei denen es sich nicht lohnt, eine Umwandlung in Eigenkapital vorzunehmen und bei Liquiditätsbedarf des GRI ist diese Frage von Bedeutung.
Wer aber nur auf die Rückzahlung aus ist, sollte sich ehrlicherweise nicht an der Genossenschaft beteiligen. Es macht kein Sinn, sich an einer Umwandlung zu beteiligen, wenn man das Bestreben hat, sich zu verabschieden.
 
3. Ist die Quote schon festgesetzt oder wie errechnet sie sich?
In der Regel kam es in der Vergangenheit bei Insolvenzen immer zu Zerschlagungen, d.h., es wurden alle Vermögenswerte einzeln oder im Ganzen durch den Insolvenzverwalter zu Geld gemacht. Dieses Geld wurde letztlich auf alle Anspruchsberechtigten (z.B. Forderungsinhaber) anteilig ausgekehrt. Das Verhältnis zwischen berechtigen Ansprüchen und der letztlichen Zahlung stellt üblicherweise die Quote dar, die bei den meisten Verfahren unter 10% (also 90% Ausfall) lag.
Wenn der Insolvenzplan mit dem GRI-Modell umgesetzt wird, kommt es nicht zu einer Zerschlagung, sondern zu einer Fortführung des Unternehmens.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einer Fortführung die zu erwartenden Verlust geringer sind, als bei einer Zerschlagung. Wieviel es genau sein wird, kann erst später gesagt werden.Alle bisher genannten Werte sind Prognosen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Annahme des GRI-Modells) zutreffen und trotz sogfältiger Bewertung nur vorläufig und unverbindlich sein können.
 
4. Wie hoch sollen die Zinsen für die Anleihe sein?
Über die Ausgestaltung der Anleihe gibt es bisher lediglich grobe Vorstellungen. Auch hier wird u.a. entscheidend sein, welchen weiteren Weg die Gläubiger von PROKON gehen wollen.
Die bisher genannten Anleihebedingungen (Laufzeit, evtl. Absicherung, Tilgung usw.) sind nur grob skizziert. Ein Verzinsung ist noch nicht festgelegt. Die Bedingung werden sich an der erwarteten Ertragskraft von PROKON 2.0 und der derzeitigen Marktsituation für vergleichbare Wertpapiere orientieren. Wahrscheinlich wird der Zinssatz bei ca. 2% p.a. liegen.
Hinweis:
Unabhängig vom Zinssatz wird im Zusammenhang mit der Schuldverschreibung häufig die Frage gestellt, wie man bei einer geplanten Laufzeit von 15 Jahren vorzeitig an Geld kommen kann.
Es ist geplant, dass es sich bei der Schuldverschreibung um ein börsennotiertes Papier handeln soll, dass also jederzeit über die Börse zu Tageskurs verkauft werden kann (wenn es einen Käufer gibt). Die Laufzeit bedeutet nur, dass PROKON zum Fälligkeitstermin –  einmal nach 15 Jahren oder wie auch diskutiert in jährlichen Raten - die Schuldverschreibung zurückzahlt. Das heißt PROKON entschuldet sich. Der GRI, der vorher Liquidität benötigt, kann dies über die Börse machen. PROKON hat hiermit nichts zu tun. Die Schuldverschreibung bleibt bis zu Fälligkeit bestehen.
Da die Umwandlung und letztlich die Verwaltung der Wertpapiere Aufwand bedeutet, denkt der Insolvenzverwalter darüber nach Kleinstbeträge (Höhe steht noch nicht fest) anders zu behandeln, wahrscheinlich abzulösen.
 
5. Muss man bei der Genossenschaft Geld nachschießen, wenn sie in eine Schieflage kommt?
 Im Fall der Insolvenz (Insolvenzverfahren) der eingetragenen Genossenschaft sind die Genossen verpflichtet, Nachschuss zur Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Anspruch der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung berücksichtigten Forderungen aus dem Genossenschaftsvermögen nicht befriedigt werden können. Das Statut (Satzung) kann jedoch die Nachschusspflicht ausschließen (§ 105 I S. 1 letzter HS GenG) oder auf eine Haftsumme beschränken (§ 6 Nr.3, § 22a und § 119 GenG).Für PROKON 2.0 ist keine Nachschusspflicht vorgesehen.
 
6. Ab wann kann man wieder Geld bei PROKON anlegen?
Entscheidend ist zunächst einmal, welches Modell (GRI-/Investoren-) umgesetzt wird. Gleichwohl wird man  bei PROKON – anders als in der Vergangenheit – kein Geld mehr in Form von Genussrechten anlegen können. U.a. ausgelöst durch PROKON sind erhebliche aufsichtsrechtliche Hürden zur Eindämmung, Kontrolle und Überwachung des sog. „grauen Kapitalmarktes“ initiiert worden, die die bisherige Praxis nahezu unmöglich  macht.
Unabhängig davon wird PROKON 2.0 als Genossenschaft im Zusammenhang mit dem genossenschaftlichen Verbund Möglichkeiten und Instrumente schaffen, die es auf Basis der  aktuellen Rechtslage Anlegern ermöglichen werden, sich finanziell zu engagieren.
Dies setzt allerdings voraus, dass PROKON „aus der Insolvenz“ entlassen und das GRI-Modell umgesetzt wird. Sollte das Investoren - Modell zum Zuge kommen, wird der Investor sicherlich andere Finanzierungsinstrument einsetzen, auf die wir keinen Einfluss haben.
 
7. Wie entscheidet es sich, ob PROKON an einen Investor verkauft wird oder von den GRI fortgeführt wird?
Der Insolvenzverwalter hat sowohl das Investoren-Modell als auch das GRI-Modell vorbereitet. Er tendiert – so seine Aussagen – zum GRI – Modell. Unabhängig davon, wird lt. seinem Schreiben nur ein Modell im Insolvenzplan Berücksichtigung finden, entweder das Investoren-Modell oder das GRI-Modell.
Um Klarheit zu finden, ob das GRI-Modell eine Mehrheit erhält, hat der IV die jetzige unverbindliche Abfrage gestartet. Sollte hierbei eine große Bereitschaft der GRI erkennbar sein, sich zukünftig bei PROKON durch Umwandlung der bisherigen GR beteiligen zu wollen, wird er das GRI-Modell in seinen Plan aufnehmen.
Das ausschlaggebende Kriterium ist also die Bereitschaft der GRI, auf eine Barauszahlung zu verzichten und ihr Genussrechtskapital stattdessen in Eigenkapital (hier Geschäftsanteile an der Genossenschaft) umzuwandeln.
Der Insolvenzverwalter unterstellt nach eigenem Bekunden den notwendigen Mehrheitswillen, wenn ihm auf seine derzeitige Abfrage hin mindestens ein Drittel des bisherigen Genussrechtskapitals ein positives Feedback zukommen läßt.
 
8. Warum hat Dr. Penzlin einen Verkaufsprozess eingeleitet, wenn die GRI doch das Unternehmen selbst fortführen können?
Der Insolvenzverwalter versteht sich als „Dienstleister aller Gläubiger“ und ist als solcher verpflichtet, den sicherlich bei allen Gläubigern entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Da bei Durchführung einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplanes der Schaden für die Gläubiger erwartungsgemäß geringer ist als bei einer Zerschlagung, möchte es diesen Weg gehen. Hierbei haben sich zwei Modelle als möglich herausgestellt, das GRI-Modell und das Investoren-Modell.
Da bisher noch nicht feststeht, ob das GRI-Modell die notwendigen Mehrheiten bekommt, der Insolvenzverwalter bei einer negativen Entscheidung im Interesse der Gläubiger aber nicht in die Zerschlagung gehen möchte, benötigt er eine Alternative. 
Da er bisher nicht erkennen kann, wie sich die GRI entscheiden werden, ist es notwendig, den eingeleiteten M&A-Prozess (Vorbereitung eines Verkaufs an einen Investor) durchzuführen.
 
8. Wie wird sichergestellt, dass PROKON 2.0 nicht später wieder in eine Insolvenz gerät?
Es gibt keine Garantie dafür, dass PROKON 2.0 nicht später wieder in eine „Schieflage“ gerät. Allerdings sind durch die in der Insolvenz eingeleiteten und teilweise bereits durchgeführten Maßnahmen viele Probleme, die die Krise bei PROKON ausgelöst haben, beseitigt worden.
Bei einer Umsetzung des GRI-Modells soll PROKON in eine e.G. umgewandelt werden. Jede Genossenschaft muss zum Schutze des einzelnen Mitglieds und seiner Einlage Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband sein. Die von dort vorgenommenen Prüfungen sind weitergehend und konzentrieren sich nicht nur auf die Einhaltung handelsrechtlicher Normen. Die Genossenschaftsorganisation ist stolz darauf, dass es  auch aufgrund der strengen Prüfungen in Vergangenheit in diesem Segment kaum zu Insolvenzen gekommen ist.
 
9. Hat Herr Rodbertus noch einen Einfluss auf das Verfahren?
Nein! In einer besonderen Vereinbarung mit der Insolvenzverwaltung hat Herr Carsten Rodbertus seine Gesellschafterrechte auf die Insolvenzverwaltung übertragen. Er hat keine Geschäftsführungsbefugnis mehr und wird auch keine erhalten. Er hat sich weiter verpflichtet, sich dauerhaft jeglicher Einflussnahme auf das Geschehen um PROKON alt und neu zu enthalten.
 
10. Was wird von dem Genossenschaftsverband geprüft, damit sie die Genehmigung für die Umwandlung von PROKON in eine Genossenschaft erteilen?
Der Genossenschaftsverband erteilt keine Genehmigung zur Umwandlung. Er hat eine „Gründungsprüfung“ zu machen, bei der zum einen der rechtliche Rahmen (Satzung usw.) und zum anderen die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft (Geschäftsmodell, Erwartungen, Bilanz usw.) geprüft wird. Im Zuge der Umwandlung von GR in Eigenkapital wird der Wert des einzelnen GR geprüft.
Hintergrund:
Beteiligt man sich an einem Unternehmen – zum Beispiel an einer Genossenschaft - zeichnet man Kapital – hier in Form von Genossenschaftsanteilen für die Mitglieder. Diese Beteiligung muss eingebracht (also bezahlt) werden.
Bei einem DES erfolgt diese Einbringung nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung des Genussrechts (GR), was keine Bareinlage (Geld) sondern eine Sacheinlage (Forderung) darstellt.
Da aber ein Geldbetrag zur Einbringung aufgerufen ist, muss im Rahmen der Umwandlung der Wert der eingebrachten Sache (GR) geprüft und festgelegt werden. Hier ist es früher häufig zu Nachzahlungen gekommen, was nach Einführung des ESUG im Rahmen der Insolvenz ausgeschlossen ist.
Zusammenfassend gesagt, wird der Verband die Zukunftsfähigkeit der sanierten PROKON 2.0 eG prüfen. Das bedeutet, dass die Prüfer alle Wertansätze des Anlagevermögens, die Rentabilität der verbleibenden Geschäftsfelder, die Satzung, die Unternehmensfinanzierung und die langfristige Stellung im Markt unter die Lupe nehmen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Höhe des Eigenkapitals gerichtet sein. Damit kommt wieder den GRI und deren Bereitschaft zum unternehmerischen Engagement als Genossenschaftsmitglieder eine besondere Bedeutung zu.
 
Hinweis:
  • DES (= Debt Equity Swap)
Der Begriff Debt Equity Swap oder Gläubigerbeteiligung bezeichnet eine Transaktion, bei der eine Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldnerunternehmen zugunsten einer entsprechenden Beteiligung an diesem erlischt.
àbezogen auf Prokon: GR werden in Eigenkapital umgewandelt
  • ESUG (= Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)
es  ist eine Reform des deutschen Insolvenzrechts, die in 2012 in Kraft getreten ist  und  die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen in der Krise verbessern soll.
Neben anderen Punkten wird durch die Ergänzungen aus dem ESUG der DES als Sanierungsinstrument interessant. 

àWie beschrieben wird beim DES die Einbringung der Forderung als Sacheinlage gesehen. Über den Wert einer Sache gibt es sicherlich häufig unterschiedliche Auffassung. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass sich ein Gläubiger, der seine Forderung in EK gewandelt hat einer Nachschusspflicht ausgesetzt sah.
àKapitalerhöhungen funktionieren üblicherweise (vereinfacht) so, 

die Gesellschaft beschließt, das Kapital um X € zu erhöhen
àin diesem Fall (DES) ist der Gläubiger bereit, sich an der Kapitalerhöhung mit einem Betrag von Y zu beteiligen, d.h., er muss Y an das Unternehmen leisten. Anders gesehen, das Unternehmen hat einen Anspruch  gegen den Gläubiger.
àder will aber kein Geld sondern seine Forderung zur Bezahlung seiner Verpflichtung aus der Kapitalerhöhung einbringen (Sacheinlage statt Bareinlage)
Frage ist nun, ob seine Sache (seine Forderung gegen das Unternehmen) soviel Wert ist, wie der Anspruch des Unternehmens gegen den Gläubiger (aus der Kapitalerhöhung)
àWenn nicht, hat der Gläubiger eine Nachschusspflicht
Durch das ESUG ist diese Nachschusspflicht bei einem DES im Rahmen einer Insolvenz aufgehoben. D.h. die mögliche Angst eines Gläubige, dass er nachschießen muss, ist nicht mehr begründet. Dadurch gewinnt des Instrument des DES im Rahmen von Sanierungen an Bedeutung.
  Dies ist eine (vereinfachte) Darstellung der wesentlichen Eckpunkte, die für uns GRI Relevanz haben.
 
11. Wieviel Kapital müssen wir aufbringen, damit PROKON nicht verkauft wird?
Es geht nicht um Kapitalaufbringung und Verkauf von PROKON.
Zunächst einmal geht es darum, dass möglichst viele GRI ihre Bereitschaft erklären, bei PROKON engagiert zu bleiben.
Der Insolvenzverwalter hat eine klare Aussage getätigt:
Wenn ihm mindestens ein Drittel der GR in der Vorababfrage mitteilen, dass sie bereit sind ihre Forderung (GR) in Eigenkapital zu wandeln, wird er in seinen Insolvenzplan das GRI-Modell und nicht das Investoren-Modell aufnehmen.
D.h., die erste zu nehmende Hürde ist, dass ein Drittel der GRI (Summe) sich positiv äußern. Die zweite zu nehmende Hürde wird sein, in der folgenden Gläubigerversammlung die Mehrheit der GR (Summe und Köpfe) mit dem vorgeschlagenen Modell einverstanden sein müssen.
Sollte die erste Hürde nicht genommen werden können, wird der Insolvenzverwalter – so sein Schreiben - der Gläubigerversammlung nur noch das Investoren-Modell (vereinfacht: Verkauf) vorschlagen. Sollte die erste Hürde genommen werden, schlägt er das GRI-Modell vor.
Sollte dann die zweite Hürde nicht genommen werden, käme es zu einer Verwertung, also auch zu einem Verkauf.
Wichtig ist daher, dass – sollte man nicht für einen Verkauf an einen z.B Kapitalinvestor sein - dem Insolvenzverwalter umgehend seine Bereitschaft zur Umwandlung erklärt.
 
12. Brauchen wir neues Kapital, um PROKON zu übernehmen?
Der Insolvenzverwalter wird – sollte der Insolvenzplan, wie vorgesehen, angenommen und umgesetzt werden - PROKON saniert aus der Insolvenz entlassen. D.h., bei PROKON bestehen keine Insolvenzantragsgründe mehr. D.h. aber nicht, dass PROKON für notwendige neue Projekte keinen Bedarf an Kapital hat. Über Höhe, Einzelheiten, Bedingungen usw. kann aber erst dann gesprochen werden, wenn feststeht, wer der neue Eigentümer ist (GRI/Investor). Denn der (oder die) entscheidet über die zukünftige Ausrichtung, den Kapitalbedarf und –deckung.
 
13. Welche Rolle spielt die GLS-Bank in dem Verfahren?
Die GLS-Bank ist selbst eine Genossenschaft; der Vorstand ist daher im deutschen Genossenschaftswesen bestens vernetzt. Damit ist er für die FvP ein ausgezeichneter Ratgeber, der bei Fragen zur Umwandlung und zur Unternehmensfinanzierung bisher wertvolle Hinweise gegeben hat. Es ist darüber hinaus durchaus möglich, dass die GLS Bank bei PROKON 2.0 eine Hausbank-Funktion übernimmt, bei Bedarf als Treuhänder auftritt und sich ggf. beim Aufbau eines „Zweitmarktes“ für die Schuldverschreibungen engagiert
 
14. Wie stehen der SdK und der DSW zu dem Konzept von Dr. Penzlin?
 
Der FvP e.V. arbeitet seit längerem eng mit dem SdK zur Wahrung der Mitgliederinteressen zusammen. Nach dem augenblicklichen Kenntnisstand werden sowohl der SdK wie auch der DSW den „Genussrechtsinhaber-Insolvenzplan“ unterstützen.
 
15. Warum hat der Vorstand von FvP sich nur um die Umwandlung in eine Genossenschaft gekümmert und andere Rechtsformen (AG/KG aA) außer Acht gelassen?
Der Vorstand der FvP hat zunächst einmal neutral, also ohne sich auf eine Rechtsform festzulegen, mit dem Insolvenzverwalter über eine Beteiligung der GRI am Eigenkapital der PROKON 2.0 gesprochen. Hierbei wurden alle Vor- und Nachteile der einzelnen möglichen Rechtsformen erörtert.
Letztlich hat sich der Insolvenzverwalter für den Weg in die Genossenschaft entschieden, weil er dort - auch aufgrund der engen Einbindung und Begleitung durch einen Genossenschaftsverband - ein hohes Maß an Sicherheit für die zu Mitgliedern werdenden GRI und ihre Einlage sieht. Darüber hinaus fallen bei einem Rechtsformwandel mit Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital viele Formalien an, die teilweise erst durch die Schieflage von PROKON aufgekommen sind („Lex Prokon“). Bisher gibt es hier für Genossenschaften aufgrund der engen Begleitung eines schützenden Verbandes noch Ausnahmen.
Der Vorstand der FvP sah in der Genossenschaft auch aufgrund des demokratischen Ansatzes und der Unterstützung durch den Genossenschaftsverband die Umsetzung des Mitgliederwillens als am ehesten gegeben und hat bisher den Insolvenzverwalter in seinem diesbezüglichen Handeln unterstützt.
Bei den Diskussionen mit dem Insolvenzverwalter wurde auch der  häufig aufgerufene Vorteil der AG untersucht,  jederzeit die Aktien zu „Geld" zu machen zu können. Ergebnis war, dass dies natürlich nur dann möglich ist, wenn es eine entsprechende Handelsplattform (z.B. Börse) und Käufer gibt, was bei Unternehmen, die gerade aus der Insolvenz kommen, nicht immer gegeben ist. Selbstverständlich ist möglich, die PROKON 2.0 börsengängig zu machen. Dies ist allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden und verlangt – ebenso wie die Umwandlung der GmbH in eine AG und GR in Aktien – die Einhaltung erheblicher aufsichtsrechtlicher Vorschriften und Formalien, die möglicherweise das Insolvenzverfahren erheblich verlängert hätten. Daher wurde letztlich von der AG Abstand genommen. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass durch die Handelbarkeit der Schuldverschreibung einem eventuellen Wunsch der GRI auf kurzfristige Liquidation zumindest teilweise entsprochen werden kann.

 

 

nav nav
Mitglied werden Satzung Newsletter Kontakt Impressum Datenschutz
preload