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30. November 2014

15. Warum hat der Vorstand von FvP sich nur um die Umwandlung in eine Genossenschaft gekümmert und andere Rechtsformen (AG/KG aA) außer Acht gelassen?


Der Vorstand der FvP hat zunächst einmal neutral, also ohne sich auf
eine Rechtsform festzulegen, mit dem Insolvenzverwalter über eine Beteiligung der GRI am Eigenkapital der PROKON 2.0 gesprochen. Hierbei wurden alle Vor- und Nachteile der einzelnen möglichen Rechtsformen erörtert.
Letztlich hat sich der Insolvenzverwalter für den Weg in die Genossenschaft entschieden, weil er dort - auch aufgrund der engen Einbindung und Begleitung durch einen Genossenschaftsverband - ein hohes Maß an Sicherheit für die zu Mitgliedern werdenden GRI und ihre Einlage sieht. Darüber hinaus fallen bei einem Rechtsformwandel mit Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital viele Formalien an, die teilweise erst durch die Schieflage von PROKON aufgekommen sind („Lex Prokon“). Bisher gibt es hier für Genossenschaften aufgrund der engen Begleitung eines schützenden Verbandes noch Ausnahmen.
Der Vorstand der FvP sah in der Genossenschaft auch aufgrund des demokratischen Ansatzes und der Unterstützung durch den Genossenschaftsverband die Umsetzung des Mitgliederwillens als am ehesten gegeben und hat bisher den Insolvenzverwalter in seinem diesbezüglichen Handeln unterstützt.
Bei den Diskussionen mit dem Insolvenzverwalter wurde auch der häufig aufgerufene Vorteil der AG untersucht, jederzeit die Aktien zu „Geld" zu machen zu können. Ergebnis war, dass dies natürlich nur dann möglich ist, wenn es eine entsprechende Handelsplattform (z.B. Börse) und Käufer gibt, was bei Unternehmen, die gerade aus der Insolvenz kommen, nicht immer gegeben ist. Selbstverständlich ist möglich, die PROKON 2.0 börsengängig zu machen. Dies ist allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden und verlangt – ebenso wie die Umwandlung der GmbH in eine AG und GR in Aktien – die Einhaltung erheblicher aufsichtsrechtlicher Vorschriften und Formalien, die möglicherweise das Insolvenzverfahren erheblich verlängert hätten. Daher wurde letztlich von der AG Abstand genommen. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass durch die Handelbarkeit der Schuldverschreibung einem eventuellen Wunsch der GRI auf kurzfristige Liquidation zumindest teilweise entsprochen werden kann.
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