Freunde von Prokon e.V. Freunde von Prokon e.V.

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19. Dezember 2015

Informationen über die


  • Unterstützung der PROKON eG durch den Verein  
  • Vorbereitung auf die Generalversammlung  der PROKON eG

Der Verein hat durch das außergewöhnliche Engagement vieler Aktiver einen entscheidenden Beitrag zur Umwandlung der insolventen PROKON GmbH in eine Genossenschaft (eG) geleistet.

Jetzt wollen wir uns nach Kräften auch dafür einsetzen, dass diese PROKON eG erfolgreich ist. Schließlich liegt eine besondere Stärke des Unternehmens darin, dass viele Mitglieder der Genossenschaft ‚ihre PROKON eG‘ weiter unterstützen wollen. Der Verein "Die Freunde von PROKON e.V." will diese Unterstützung systematisch organisieren, selbstverständlich auf der Grundlage von Gesetz, Satzungen und Geschäftsordnungen.
Der Vorstand der PROKON eG ("Die Geschäftsführung") hat nach dem Genossenschaftsgesetz die Leitungsfunktion. Diese kann nicht auf andere Organe übertragen werden. Nur der Vorstand(!!!) vertritt das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich; er leitet es alleinverantwortlich. Dem Aufsichtsrat oder einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern steht es nicht zu, in das operative Geschäft des Vorstands einzugreifen. Wenn sie dies dennoch täten, betrieben sie faktische Geschäftsführung und machten sich schadensersatz- und haftungspflichtig. Der Vorstand trüge in einem solchen Falle keine Verantwortung.
 
Die Aufgaben des Aufsichtsrates liegen vor allem im Bereich der Kontrolle der Unternehmensführung. Er berät und überwacht also die Arbeit des Vorstands. Dieser ist keineswegs verpflichtet, bei seinen Entscheidungen Vorschläge des Aufsichtsrates zu berücksichtigen; er wird sich aber im Sinne einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit offen zeigen für die Argumente des zweiten wichtigen Organs der eG.
Immerhin billigt die Satzung der Genossenschaft dem Aufsichtsrat bei Geschäften von besonderer Tragweite eine Entscheidungsbefugnis zu. Hierbei handelt es sich nicht um Entscheidungen im laufenden (operativen) Geschäft, sondern um festgelegte Einzelfälle. Zu diesen Einzelfällen gehören auch die Einstellung oder Entlassung einzelner Vorstandsmitglieder.
 
Der Insolvenzverwalter Dr. Penzlin hat dem Aufsichtsrat bis zum Einsetzen eines neuen, dauerhaften Vorstands Herrn Peppmeier und Herrn Knaup für den Interimsvorstand vorgeschlagen. Diese beiden Herren waren mit dem Unternehmen PROKON schon während der Insolvenz in leitenden Positionen vertraut und bei der Erstellung und Umsetzung des Insolvenzplanes, der letztlich die Sanierung (also Gesundung) des Unternehmens zum Ziel hatte, eingebunden.

Der Aufsichtsrat (AR) der PROKON eG
hat die Befugnis, sich über alle Vorgänge im Unternehmen zu informieren, die Arbeit des Vorstands zu kontrollieren und ihm Vorschläge zu machen. Er hat aber keine Befugnis, ins operative Geschäft einzugreifen. Dies ist alleinige Aufgabe des Vorstandes.
Der Aufsichtsrat unterliegt aber - genauso wie der Vorstand - der Schweigepflicht. Verstöße gegen die Schweigepflicht können sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Konsequenzen in Form von Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
 
Im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens wurden alle vorbereitenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zur Umwandlung der GmbH (PROKON alt) in eine Genossenschaft (PROKON neu) vom Insolvenzverwalter vorbereitet. Hierzu gehörten auch die Erstellung einer Satzung und die Bestellung der Gremien (Vorstand/Aufsichtsrat).
 
Da zu diesem Zeitpunkt die Genussrechtsinhaber noch keine Mitglieder der Genossenschaft waren, oblag die Erstellung und Benennung allein dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter hat zwar die Interessenvertretungen der Genussrechtsinhaber, also auch die „Freunde von PROKON e.V.“, um Vorschläge und Stellungnahmen gebeten, die endgültige Entscheidung aber – auch die über die Vergütung des Aufsichtsrates und die Laufzeit des AR-Mandates – allein getroffen. In diesem Zusammenhang hat der Verein drei Mitglieder vorgeschlagen, von denen Herr Dr. Penzlin zwei für den AR benannt hat.
 
Durch die Annahme des Genossenschaftsinsolvenzplanes in der Gläubigerversammlung haben die Genussrechtsinhaber den Vorschlägen des Insolvenzverwalters zugestimmt.
 
Satzungsgemäß besteht der AR aus mindestens drei Personen.
 
Der jetzige Aufsichtsrat besteht aus fünf Personen:
 
  • Udo Wittler, Vorsitzender, langjähriger Vorstandsvorsitzender (inzwischen i.R.) einer dem genossenschaftlichen Finanzverbund gehörenden Bank, die sich mit Restrukturierung und Abwicklung von Banken und Unternehmen beschäftigt, die in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.
  • Wolfgang Siegel, stellvertretender Vorsitzender, Initiator und Vorsitzender der „Freunde von PROKON e.V.“, Verhandlungsführer in der Verhandlungskommission mit dem Insolvenzverwalter, Psychotherapeut in eigener Praxis
  • Stefan Dobelke, Mitglied des AR, Maschinenbau-Ingenieur, Executive MBA in General Management, Vorstand einer Energiegenossenschaft (Stromhandel für Großkunden),
  • Moritz Krawinkel, Mitglied des AR, Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Vorstandsmitglied i.R. des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes (RWGV, jetziger Prüfverband der PROKON eG), 
  • Erwin Stepper, Mitglied des AR, seit Gründung des Vereins "Die Freunde von PROKON e.V." Leiter der AG Wirtschaft im Verein, Mitglied der Verhandlungskommission mit dem Insolvenzverwalter, Großhandelskaufmann, Betriebswirt, selbstständiger Unternehmensberater
 
Die Begleitung eines frisch aus der Insolvenz entlassenen Unternehmens und die beinahe als „Neugründung“ anzusehende Aufstellung einer wirtschaftlich gesunden Genossenschaft stellen eine überaus beanspruchende und auch zeitintensive Aufgabe dar. Hierbei unterstützt der AR den Vorstand im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Kräften. Dazu gehört auch, dass der AR aufgrund der Fülle der Aufgaben bis auf weiteres einmal monatlich fast ganztägig bei PROKON in Itzehoe tagt. Zur Erweiterung ihrer fachlichen Qualifikation haben Wolfgang Siegel und Erwin Stepper beim RWGV an einer zweitägigen Schulung für Aufsichtsräte teilgenommen. Eine weitere Schulung für Wolfgang Siegel erfolgt im Januar 2016.
 

PROKON beabsichtigt in enger Abstimmung aller Vertretungs- und Aufsichtsorgane im Laufe des Jahres 2016 eine Kommunikationsplattform für die Genossenschaft und ihre Mitglieder zu etablieren. Zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschaftslegung von Vorstand und AR gegenüber den Mitgliedern, die in der jährlichen Generalversammlung stattfindet, soll über diese kontinuierlich arbeitende Kommunikationsplattform das Potential der Mitglieder für PROKON nutzbar gemacht werden.

Der Aufsichtsrat handelt gemeinschaftlich als Organ. Er ist nach den Vorgaben des Gesetzes und der Satzung  allen  Mitgliedern der Genossenschaft verpflichtet. Das gilt auch für die beiden Aufsichtsratsmitglieder W. Siegel und E. Stepper, die gleichzeitig Mitglieder der FvP sind und die wie alle Aufsichtsratsmitglieder ein persönliches Mandat haben. Sie sind nicht Sprecher der FvP im Aufsichtsrat. Doch selbstverständlich werden sie aus dem Verein kommende Vorschläge und Anregungen, die zum Vorteil der Genossenschaft sind, in die Diskussionen, Sitzungen und ggf. Entscheidungen einbringen. Da das gemeinsame Ziel aller - also sowohl der FvP-Mitglieder als auch aller anderen Genossenschaftsmitglieder - eine wirtschaftlich erfolgreiche Genossenschaft ist, dürfte diese gesetzlich/satzungsmäßig geregelte Vorgehensweise unproblematisch sein. Zur Klarstellung sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat nicht (!) die Geschäfte der Genossenschaft führt und bis auf wenige (geregelte) Ausnahmen keine Informationen über seine Tätigkeit und aus seinen Sitzungen abgibt. Informationen aus der Genossenschaft gibt ausschließlich der Vorstand (oder ein(e) von ihm Bevollmächtigte(r)) an die Mitglieder und/oder an die breite Öffentlichkeit.

Die Generalversammlung der PROKON eG
Sie ist das „Parlament der Genossenschaft“ und findet in der Regel jährlich ein Mal statt. Sie hat Rechte, die ihr nicht entzogen und die ausschließlich von ihr ausgeübt werden können. Sie ist im Einzelnen zuständig für Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung der Genossenschaft in andere Rechtsformen, Satzungsänderungen, Erhöhung und Zerlegung von Geschäftsanteilen, Pflichtbeteiligungen mit mehreren Genossenschaftsanteilen; Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Führung von Prozessen gegen den Vorstand; Entscheidungen über Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung u.a. .
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Bei Wahlen und Beschlüssen gilt das Mehrheitsstimmrecht.
 
Der Verein macht seinen Mitgliedern, die zugleich der Genossenschaft angehören, das Angebot, die Fragen und Themen für die Generalversammlung zu bündeln und dort vorzutragen und damit auch zu einem geordneten Ablauf dieser großen Versammlung beizutragen.
Die Stärke einer Genossenschaft ist maßgeblich dadurch bestimmt, dass sie die Kommunikation und Kooperation mit ihren Mitgliedern nicht auf die Generalversammlung beschränkt, sondern kontinuierlich und intensiv gestaltet. Es ist im Interesse der eG, soweit wie möglich auf die Anregungen ihrer Mitglieder einzugehen und deren Fragen auch außerhalb der Generalversammlung zu beantworten.
 
Der Verein "Die Freunde von PROKON e.V."
In seiner Satzung hat sich der Verein verpflichtet, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder im Unternehmen PROKON zu vertreten und das Unternehmen zu fördern sowie sich für den klimaschützenden Umbau der Energieversorgung durch die Förderung regenerativer Energien durch Genossenschaften und vergleichbare Gesellschaftsformen einzusetzen.
Der Verein mit fast 11.000 Mitgliedern kann gegenüber der PROKON eG keine Sonderrechte beanspruchen, auch wenn es ohne ihn die Genossenschaft höchstwahrscheinlich nicht gegeben hätte. Die eG ist für alle über 37.000 Mitglieder zuständig und darf den Verein nicht bevorzugen.
Die beiden Mitglieder des Vereins im Aufsichtsrat, W. Siegel und E. Stepper, haben umfangreiche Kenntnisse über das Unternehmen, die allerdings der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und auch dem Vorstand des Vereins nicht mitgeteilt werden dürfen.
Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat angeregt, einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch zwischen der Mitglieder-Betreuung der Freunde von Prokon und der PROKON eG zu etablieren, um den berechtigten Nachfragen und Informationsinteressen aller Gesellschafter der PROKON eG Rechnung zu tragen. Diese Maßnahme dient lediglich der Harmonisierung allgemeiner Informationen an die Mitglieder sowohl des Vereins „Freunde von Prokon“ als auch der PROKON eG.
Je stärker der Verein ist, umso nachdrücklicher kann er seine Vorstellungen bei PROKON einbringen, vor allem, wenn die Mitglieder der Genossenschaft mehrheitlich (im Idealfall in ihrer Gesamtheit) auch dem Verein angehören.
Über die Unterstützung der PROKON eG durch den Vereins werden wir künftig regelmäßig im Mitgliederbereich der Vereinswebsite berichten.
Unabhängig von PROKON wird der Verein sich in der Bürgerenergiewende engagieren und deshalb auch Personen aufnehmen, die keine Mitglieder der PROKON eG sind.

Ergänzende Ausführungen zum Thema ‚PROKON-Strom‘ werden demnächst im Mitgliederbereich der Vereinswebsite zu finden sein.
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